Organisation und Statuten
Die Statuten können als pdf-Datei herunter geladen werden
								Name und Sitz
  Art. 1
  Der Berner-Verein Zürich (BVZ) ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich.
  Zweck
Art. 2
  Der BVZ bezweckt die Förderung und Pflege des bernischen Brauchtums, der Freundschaft und Geselligkeit, sowie die Durchführung von gesellschaftlichen und kulturellen Anlässen. Bei Bedarf können auch Untergruppen gegründet werden.
  Name und Sitz
  Art. 1
  Der Berner-Verein Zürich (BVZ) ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit 
  Sitz in Zürich.
  Zweck
  Art. 2
  Der BVZ bezweckt die Förderung und Pflege des bernischen Brauchtums, der Freundschaft und Geselligkeit, sowie die Durchführung von gesellschaftlichen und kulturellen Anlässen. Bei Bedarf können auch Untergruppen gegründet werden.
  Mitgliedschaft
  Art. 3  Mitgliederkategorien
  Der Verein besteht aus:
  Ehrenmitgliedern
  Veteranen
  Veteranen beitragsfrei
  Stammmitglieder
  Unter "Mitglied" versteht der BVZ sowohl männliche als auch weibliche Vereinsmitglieder.
  Art. 4  Ehrenmitglieder
  Auf Antrag des Vorstandes werden an der Generalversammlung besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt.
  Art. 5  Veteranen
  Nach einer 25-jährigen Vereinszugehörigkeit werden Mitglieder zu Veteranen ernannt.
    Art. 6  Veteranen beitragsfrei
  Nach einer 40-jährigen Vereinszugehörigkeit werden Veteranen zu beitragsfreien Veteranen ernannt und bezahlen keine Mitgliederbeiträge mehr.
  Art. 7  Stammmitglieder
  In Art. 4, 5 und 6 nicht erwähnte Mitglieder sind Stammmitglieder.
  Art. 8  Eintritt
  Auf schriftlichen Antrag werden Bernerinnen und Berner, sowie dem bernischen Brauchtum gut gesinnte Personen durch den Vorstand aufgenommen. 
  Art. 9  Rechte und Pflichten der Mitglieder
  Jedes Mitglied ist an der GV stimmberechtigt und hat das Recht, Anträge zu stellen.
  Vom Stimmrecht ausgeschlossen ist jedes Mitglied bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein anderseits.
  Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von maximal Fr. 50.00, der bis 30. Juni des laufenden Vereinsjahres zu begleichen ist. Die Jahresbeiträge werden jeweils durch die ordentliche Generalversammlung festgelegt.
  Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder und Veteranen beitragsfrei.
  Art. 10  Austritt
  Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Im Austrittsjahr ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
  Art. 11  Ausschluss
  Mitglieder, welche den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden vom Verein ausgeschlossen.
  Mitglieder, die das Wohl und Ansehen des BVZ schädigen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  Art. 12  Erlöschen der Ansprüche
  Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren automatisch einen allfälligen Anspruch irgendwelcher Art an den BVZ.
  Organisation
  Art. 13  Die Vereinsorgane sind:
  Generalversammlung (GV) 
  (ordentliche und ausserordentliche)
  Vorstand
  Revisoren
  Art. 14  Ordentliche Generalversammlung
  Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Laufe des 1. Quartals statt. Die Einladungen erfolgen mindestens 14 Tage vor der GV schriftlich durch den Vorstand, unter Bekanntgabe folgender Traktanden:
            1)      Präsenz
            2)      Protokoll der letzten GV
            3)      Mitgliederbewegung
            4)      Ernennungen und Auszeichnungen
            5)      Abnahme Jahresbericht Präsident / Präsidium
            6)      Abnahme Jahresrechnung und Revisionsbericht
                     inkl. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
            7)      Décharge-Erteilung an den Vorstand
            8)      Wahlen       Vorstand
                                        Revisoren
                                        Weihnachtskommission
                                        Fähnrich
            9)      Tätigkeitsprogramm
          10)      Anträge
          11)      Statutenrevision (sofern notwendig)
          12)      Verschiedenes 
  Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens 31. Dezember schriftlich einzureichen.
  Art. 15  Ausserordentliche Generalversammlung
  Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand, oder muss auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder, einberufen werden. Der Vorstand setzt die Traktandenliste je nach Bedarf fest.
  Art. 16  Abstimmungen
  Jede vorschriftsgemäss einberufene GV / a.o. GV ist beschlussfähig. Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Versammlung nicht vorgängig einen anderen Modus beschliesst. Es gilt das absolute Mehr (ausgenommen Art. 29).
  Art. 17  Vorstand
  Der Vorstand leitet den Verein und besteht aus:
            1)      Präsident oder Präsidium
            2)      Vizepräsident
            3)      Aktuar
            4)      Kassier
            5)      Obmann der Ehrenmitglieder und Veteranen
            6)      Beisitzer
  Art. 18  Amtsdauer
  Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, bei steter Wiederwählbarkeit. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  Das Recht der Abberufung eines Vereinsorgans besteht, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt.
  Art. 19  Kredit
  Der Vorstand verfügt für ausserordentliche und nicht mit dem Tätigkeitsprogramm bewilligte Ausgaben über einen Jahreskredit von Fr. 2000.--. Dieser Betrag kann auf Antrag des Vorstandes von der GV neu festgelegt werden. 
  Art. 20  Unterschriftsberechtigung
  Kollektive, rechtsverbindliche Unterschriften führen bei Bankgeschäften der Präsident/ein Präsidiumsmitglied und der Kassier.
  Einzelunterschrift beim Postkonto führt der Kassier. Vertretungen zeichnen kollektiv.
  Art. 21  Beschlüsse
  Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
  Art. 22  Aufgaben
  Die Obliegenheiten des Vorstandes werden wie folgt verteilt:
  1)   Der Präsident/das Präsidium vertritt den Verein nach aussen oder bestimmt Delegierte, leitet die Verhandlungen, verfasst den Jahresbericht und ist für die Geschäftsführung des Vorstandes gegenüber der Generalversammlung verantwortlich.
  2)   Der Vize-Präsident, sofern der Verein durch einen Präsidenten geführt wird, unterstützt ihn in seinen Funktionen und vertritt ihn in seiner Abwesenheit.
  3)   Der Aktuar erstellt die Protokolle der Vorstandssitzungen und Versammlungen. 
  4)   Der Kassier ist für das gesamte Finanzwesen verantwortlich und verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat jeweils an der Generalversammlung eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung für das vergangene Jahr vorzulegen.
  5)   Der Obmann der Ehrenmitglieder und Veteranen leitet diese Gruppe und organisiert die jährliche Tagung.
  6)   Die Beisitzer werden mit speziellen Aufgaben betraut.
  Art. 23  Revisoren
  Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung. Es werden zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor gewählt, wovon das amtsälteste Mitglied jährlich ersetzt wird.
  Art. 24  Fähnrich
  Der Fähnrich vertritt den Verein an den vom Vorstand bestimmten Anlässen.
  Finanzen
  Art. 25  Vereinsvermögen
  Das Vereinsvermögen besteht aus dem:
  Kassabestand
  Bank- und Postguthaben
  Inventar
  sowie anderen Vermögenswerten abzüglich der ausgewiesenen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen
  Das Vereinsvermögen wird vorwiegend gebildet aus den:
  Mitgliederbeiträgen
  Kapitalzinsen
  Erlös aus Veranstaltungen
  Spenden und Schenkungen
  Art. 26  Verbindlichkeiten
  Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  Fonds
  Art. 27  Weihnachtsfonds
  Aus dem Weihnachtsfonds werden Mitglieder gemäss Beschluss der Weihnachtskommission beschenkt.
  Der Fonds wird durch die Weihnachtskommission verwaltet.
  Finanziert wird der Fonds durch Sammlungen und Zuwendungen. Das Fondsguthaben ist durch ein Bankkonto abgedeckt und wird durch den Kassier verwaltet.
  Schlussbestimmungen
  Art. 28  Statutenrevision
  Die Generalversammlung beschliesst über die Revision der Statuten auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  Art. 29  Vereinsauflösung
  Die Auflösung des Vereins kann an einer vorschriftsgemäss einberufenen oder einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Es müssen mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sein und der Beschluss von zwei Drittel der Anwesenden bestätigt werden.
  Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
  Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens und Inventars entscheidet alsdann das absolute Mehr der Anwesenden.
  Art. 30  Inkrafttreten der Statuten
  Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 19. März 2016 und treten mit der 143. Generalversammlung in Kraft.
  Genehmigt an der ordentlichen Generalversammlung vom 1. April 2023.
  Zürich, den 1. April 2023
  Für den Berner-Verein Zürich
  Das Präsidium:         Walter Bärtschi
                                   Bernhard Huser
  Die Aktuarin:             Käthi Bucher
  